Allgemeinen Geschäftsbedingungen r.g.audio e.U. Stand Juli 2016
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
r.g.audio e.U. und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das
gegenständliche Rechtsgeschäft (insbesondere Verkauf,
Vermietung, Sach- und Dienstleistungen), sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungsoder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.rgaudio.com
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.3. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichendeVereinbarungen im Zusammenhang mit
dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen über
unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde
sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur
Beauftragung zugrunde legt uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich unternehmerischen Kunden gegenüber
schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind sofern nicht ausdrücklich von
uns darauf hingewiesen wird, grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Baustellensicherungen, Abschrankungen,
Absperrbänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung
einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer je nach Liefergegenstand
zumutbaren
Entfernung ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch
einen Preiszuschlag abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag pro zu
überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer
Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen,
wenn Änderungen im Ausmaß % hinsichtlich a) der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung
erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine
Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der
Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6. sowie bei
Dauersschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.7. nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, ua.
(Beistellungen)
4.1. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung.
4.2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft
(einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in dessen Verantwortung.
5. Zahlung
5.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, die andere Hälfte bei Leistungsbeginn fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei
verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus
diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern
als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns
anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht
eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen
Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro
Mahnung in Höhe von € 18,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5.10 Unsere Ansprüche bestehen unabhängig vom
wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung. Im Falle von Verzögerungen oder
vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf
Grund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens sind wir berechtigt, das
Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche
Vertragszeit zu berechnen.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes
an die
staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV,
Creditreform und KSV übermittelt werden dürfen.
7. Vereinbartes Rücktrittsrecht/Stornogebühr
7.1. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, ohne
besonderen Grund bis 30 Tage vor dem vereinbarten Beginn unserer
Leistungserbringung (nur bei Vermietung, Sach- und
Dienstleistung) schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt
bis 10
Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ist eine
Stornogebühr von 50% des Nettoentgelts zzgl. USt zu zahlen, danach 100 % des Nettoentgelts zzg. USt.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung einschließlich
Bodenbeschaffenheit, Zufahrtsmöglichkeit und Beistellung geeigneten Personals
geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluß dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der
Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen mußte.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche
auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter
Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig
angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Dies wird von
uns vertragsspezifisch konkretisiert. Beispielsweise
ist uns uneingeschränkter Zutritt am Veranstaltungsort zur Leistungserbringung
zu ermöglichen.
4.4. Veranstaltungsstätten, Beistellungen,
Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die
Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich
nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu
adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des
Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
8.3. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu
machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen
Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie
beispielsweise Bau-, Bestuhlungspläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der
Veranstaltung samt Einsatzzeiten, Bühnenanweisungen,
Unfallverhütungsvorschriften etc. und allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen rechtszeitig bekannt zu geben
8.4. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und
Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) - üblicherweise im Rahmen einer
gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes -
ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
8.5. Uns ist zur Abklärung im Rahmen der
Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, wann uns vollständiger Auf- bzw. Abbau zu
ermöglichen
ist) seitens des Kunden ein für die Abwicklung
umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen.
8.6. Vom Kunden sind während unserer
Leistungserbringung (einschließlich An- und Abbau sowie einer allfälligen
Lagerung von
Geräten etc.) in ausreichender Zahl Hilfskräfte
beizustellen.
8.7. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden,
insbesondere auch urheberrechtlicher Natur,
einschließlich Anmeldung der Veranstaltung, auf seine Kosten zu veranlassen,
sowie für
Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten
beizubringen. Auf diese weisen wir Verbraucher im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf
verzichtet hat.
8.8. Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf
dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat für die
Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen.
8.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos genügend Verpflegung und in ausreichender Menge
und Größe
versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals
sowie für die Lagerung von Arbeits- und Verbrauchsmitteln, Werkzeugen und
Materialien ebenso wie Toiletteanlagen zur Verfügung
zu stellen.
9. Leistungsausführung (Aufbau, Betrieb, Abbau)
9.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet,
nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen,
wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um
den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt.Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
9.3 Unsere Leistungspflichten umfassen Installation,
Einweisung, Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wird. Übernehmen wir
vertraglich den Transport, können wir hiefür auch Dritte heranziehen.
9.4. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und
-leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.5. Von uns weitergegebene Zeichnungen, Kopien.
Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, verwendete Materialien,
Arbeits- und Verbrauchsmittel, sind nur annähernd,
ebenso zugesagte Auf- und Abbauzeiten.
9.6. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau sowie
Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten,
technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des
Kunden durch den von ihm benannten Ansprechpartner sowie der zuständigen Behörden.
9.7 Bei einer wesentlichen Änderung unserer
vertraglichen Pflichten zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden (z.B.
nicht
von uns verursachte über die vereinbarte Zeit
hinausgehende Probendauer) sind wir berechtigt, dem Kunden den erforderlichen
Mehraufwand an Material und Arbeit in Rechnung zu
stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen
Bedingungen eine Änderung oder Erweiterung
durchführbar ist, gegenüber Konsumenten jedoch nur, wenn wir schriftlich darauf hingewiesen haben.
9.8 Ebenso ist Mehraufwand durch gewünschte
Zusatzleistungen wie insbesondere infolge Vorlegens von Daten in nicht
digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten
Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener
Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb
der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen
gesondert zu vergüten.
9.9. Ist uns der Abtransport von Geräten und Material
aufgrund nicht uns zurechenbarer Umstände nicht unverzüglich möglich (z.B.
augrund geltenden Nachtfahrverbotes), werden diese
zwischenzeitig in geeigneter Weise auf Gefahr und Kosten des Kunden am Veranstaltungsort gelagert.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflußereich liegen, in jenem
Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis
andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den
Vertrag unzumutbar machen.
10.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert
oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
10.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-
und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist
hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Berechtigte Anweisung und Außerbetriebsetzung
11.1. Wir sind berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu
setzen oder erforderlichenfalls abzubauen, wenn wetterbedingt eine Gefahr für
unsere Geräte und Anlagen oder für die körperliche
Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
11.2. Ebenso dürfen wir die Anlage abschalten oder
abbauen, wenn die Anlage durch Tumulte oder ähnliche risikoträchtige Situationen gefährdet wird.
11.3. Bei berechtigter Außer-Betrieb-Setzung der
Anlage verzichtet der Kunde auf die Ableitung von Schadenersatzansprüchen.
11.4. Werden durch die Anlage Personen oder Sachen
gefährdet, sind wir berechtigt Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu
geben. Der Kunde hat diesfalls auf mögliche Gefahren
auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am
Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte trägt der Kunde.
Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen
gehen zu seinen Lasten.
12.2. Der Kunde trägt die Transportgefahr, auch wenn
wir im Einzelfall die gesondert abzugeltende Lieferung übernommen haben.
Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend
versichern.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde
trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die
Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen
wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern
wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den
jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nach
beschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt
für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom
Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des
Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden
ist vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt (Kauf)
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
14..2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden
dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige
Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den
Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener
Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter / AKM
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder
Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter
geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung
der
Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von
uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche
ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15.4. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und
trägt dieser anfallende Entgelte, einschließlich AKM Gebühren.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur
Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu
beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der
unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte
müssen sind unverzüglich, an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel
müssen ebenfalls in angemessener Frist ab Entdecken
angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender
Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt. 17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben
davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der
mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht
kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den
Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften
wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die
Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen betrieblichen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt des jedoch nur dann, wenn
dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf
einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
18.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden
sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch
den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte,
oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
Ebenso besteht der Haftungsausschluß für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen
Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der
Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich
unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19. Besondere Bestimmungen zur Zurverfügungstellung von tech. Geräten
19.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns
zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches werden dem Kunden in
einwandfreiem Zustand übergeben, und wird dies in
einem Übergabeprotokoll vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw.
vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die
Mietdauer.
19.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe eine
dem jeweiligen Wert der zur Verfügung gestellten Geräte angemessene Kaution
izu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer
Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.
19.3. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden,
sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zu retournieren.
19.4. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände
gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus,
Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen)
zu versichern.
19.5. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns
umgehend zu benachrichtigen, und uns die unverzügliche
Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat
uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
19.6. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände
pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur
Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen.
19.7. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte,
Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen
äußeren Einflüssen in geeigneter Weise (zB Überdachung
bei open air, Abdeckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu
schützen, andernfalls wir berechtigt sind,
entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.
19.8. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei
Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Mietgegenscheins, bei
Übergabe zum Transport an uns erst bei Einlangen bei
unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte, welche nicht
entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug
nicht möglich.
19.9. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten,
wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein
Benützungsentgelt das dem rechnerisch pro Miettag
vereinbarten Entgelt entspricht verrechnet. Wir sind zur Geltendmachung darüber
hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden
die längere Mietdauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbarten Mietdauer
von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter
Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer
reicht die Benachrichtigung am letzten vereinbarten
Miettag.
19.10. Zur gewöhnlichen Erhaltung der überlassenen
Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht
auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat
er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der
überlassenen Gegenstände einschließlich
Verschlechterungen nicht zu vertreten.
19.11. Bei Veränderungen, die nicht durch den
vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der
Wiederherstellung des Zustandes bei Übergabe zu
tragen, bei Verlust ist der Neuwert zu ersetzen.
19.12, Werden überlassene Gegenstände stark
verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten
zur Gänze zu ersetzen.
19.13. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung
gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte - sei es entgeltlich oder
nicht - ist nur zulässig, soweit der Kunde sämtliche
Pflichten aus diesem Vertrag auch an diesen vertraglich überbindet. Informiert
uns
der Kunde von einer solchen Überlassung, wird dadurch
kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet, auch wenn wir der
Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftet
für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
19.14. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen
Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde
verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die
dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
21. Allgemeines
21.1. Es gilt österreichisches Recht.
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens, in
Wien
21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem
unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren
Sitz örtlich zuständige Gericht.
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